Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung zum morgigen Mittwoch, 23. Februar 2022 angepasst, wonach in Baden-Württemberg ab morgen die Warnstufe gilt.
Demnach gilt beim Sport ab morgen die 3G-Regel, d.h. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen.
Ausnahmen von der 3G-Regelung sind wie folgt:
• Kinder bis einschließlich 5 Jahre,
• Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
• Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre (dies gilt nicht in den Ferien, dort ist ein negativer Antigen-Test erforderlich),
• Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen,
• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig),
• Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt,
• Teilnehmende im Reha-Sport.
Hinweis zur Ausnahmeregelung für SchülerInnen von 12 bis einschließlich 17 Jahren:
Die Landesregierung hat Mitte Januar 2022 bekanntgegeben, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten und nicht-geimpfte Jugendliche von 12 bis einschließlich 17 Jahren bis Ende Februar die Möglichkeit haben, über die Schülertestungen Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Das Land hat diese Regelung erneut verlängert, eine Frist ist derzeit nicht bekannt. Somit können nicht-geimpfte Jugendliche von 12-17 Jahren weiterhin mit den Schülertestungen am Sport oder an Proben, etc. teilnehmen. Dies gilt allerdings nicht in den Schulferien, dort müssen sie dann einen negativen Antigen-Testnachweis (von einer offizieller Teststation oder vor Ort unter Aufsicht) erbringen.
Abseits des Sportbetriebs gilt weiterhin die Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.